Umweltrecht Ihre Anwaltskanzlei in Bonn
Der Umweltschutz hat in den letzten Jahrzehnten stark an Bedeutung gewonnen und ist 1994 als Staatsziel in das Grundgesetz (Art. 20a GG) aufgenommen worden.
Das Umweltrecht schützt das Ökosystem und die natürliche Umwelt vor negativen Beeinträchtigungen und ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Normen geregelt. Maßgeblich für den Umweltschutz sind vor allem das Immissionsschutzrecht, der Natur- und Landschaftsschutz und das Abfallrecht.
Das Immissionsschutzrecht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und soll vor übermäßigen Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm, Luftverunreinigungen und ähnliches schützen. Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass Einrichtungen, von denen eine schädliche Umwelteinwirkung zu erwarten ist, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Die Grenzwerte einer zulässigen Beeinträchtigung sind in der das Bundesimmissionsschutzgesetz ergänzenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt. Auch Nachbarn können diesen sog. Drittschutz geltend machen, wenn sie von Immissionen beeinträchtigt werden. Dabei zählt zu den immissionsschutzrechtlichen Nachbarn nicht nur eine unmittelbar angrenzend lebende Person, sondern jeder, der sich dauerhaft im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhält.
Der Natur- und Landschaftsschutz ist im Wesentlichen im Bundesnaturschutzgesetz und im Landesnaturschutzgesetz geregelt und soll vermeidbare Eingriffe in die Natur und Landschaft verhindern. Dieses Ziel soll vor allem dadurch erreicht werden, dass Naturschutzgebiete errichtet werden, der Artenschutz gewährleistet wird und unvermeidbare Eingriffe in die Natur durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden sollen. Der Artenschutz soll seinerseits unter anderem dadurch erreicht werden, dass es gemäß § 39 BNatSchG verboten ist, Pflanzen, Tiere oder Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu töten bzw. zerstören. Gleichzeitig legt das Bundesnaturschutzgesetz fest, welche Arten besonders schützenswert sind.
Die Landwirtschaft soll durch die in § 5 Abs. 2 BNatSchG aufgestellten sog. Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft geschützt werden, wonach insbesondere auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Nutzflächen zu achten ist. Ein Verstoß gegen eine Ver- oder Gebotsnorm des Bundesnaturschutzgesetzes kann mit einem Bußgeld von maximal 50.000 EUR geahndet werden.
Das Abfallrecht soll einen umweltschonenden Umgang mit Abfällen herstellen und ist im Kern im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt, welches durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt wird. Zu den ergänzenden Rechtsverordnungen zählen beispielsweise die Verpackungsverordnung und die Bioabfallverordnung. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat das Ziel, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass zum einen geregelt wird, wer welchen Abfall zu entsorgen hat und zum anderen in welcher Weise die jeweilige Entsorgung zu geschehen hat.
Für weitere Fragen zum Umweltrecht steht Ihnen Ihre Fachanwaltskanzlei aus Bonn gerne zur Verfügung!
Im Umweltrecht (Rechtsanwalt für Umweltrecht) beraten und vertreten wir Sie gerne insbesondere in folgenden Bereichen:
- Immissionsschutzrecht
- Natur- und Landschaftsschutzrecht
- Lärmschutz
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Schneider