Kosten
Wir beraten so, wie wir selber beraten werden wollen. Dazu gehört neben der rechtlichen Beratung auch immer der Blick auf den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Kosten unserer Beratung und Vertretung.
Nur wer gut informiert ist, kann sachgerechte Entscheidungen treffen. Deswegen sprechen wir auch von Anfang an über die Kosten.
Erstes Beratungsgespräch
Ein erstes Beratungsgespräch umfasst die anwaltliche Auskunft (Erstberatung) zu Ihrem Rechtsproblem. Hierbei verschaffen wir uns gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über den Sachverhalt, um Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Interessenlage eine rechtlich fundierte Auskunft geben zu können.
Zur Vorbereitung auf den Termin ist es immer hilfreich, wenn Sie uns eine kurze chronologische Auflistung erstellen, anhand derer wir die wichtigsten Abläufe nachvollziehen können. Gerne können Sie, je nach Fall, auch den bisherigen Schriftverkehr oder Lichtbilder der Örtlichkeiten, mitbringen.
Umfangreiche Unterlagen können wir jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht im Detail sichten.
Die Kosten für das erste Beratungsgespräch betragen 190 EUR netto (226,10 EUR brutto).
HINWEIS: Wir weisen Sie darauf hin, dass, sofern Sie uns im Vorfeld der Beratung Unterlagen übermitteln, wir diese erst unmittelbar vor dem jeweiligen vereinbarten Termin durchsehen. Wir prüfen solche Unterlagen nicht auf etwaige einzuhaltende Fristen noch auf sonstige Termine.
Beratung und Vertretung
Eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung und eine eventuelle spätere Vertretung führen wir entweder aufgrund der Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund von Stundensätzen (Stundenhonorarbasis) durch.
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Sollten bei Ihnen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt ggf. auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die außergerichtliche und Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in Betracht.
Beratungshilfe müssen Sie bitte stets selber vorab beim Amtsgericht Ihres Wohnortes beantragen. Nur wenn Sie den entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch das Amtsgericht erhalten haben können wir eine Beratung oder Vertretung auf dieser Basis vornehmen.
Prozesskostenhilfe kann Ihnen unter Umständen für die gerichtliche Vertretung bewilligt werden. Dies entscheidet aber stets das jeweilige Prozessgericht.