Immobilienrecht Ihre Anwaltskanzlei in Bonn
Das Immobilien- und Grundstücksrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, der Verwaltung und der Belastung von Immobilien bzw. Grundstücken stehen.
Immobilien sind gemäß § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Daher kennt das deutsche Zivilrecht keinen isolierten Erwerb eines Hauses getrennt vom Grundstück. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich das Wohnungseigentum. Diesbezüglich wurde die Sonderrechtsfähigkeit jedoch speziell festgelegt und ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Daher unterliegt der Erwerb eines Grundstücks besonderen Formvorschriften. Bereits der Kaufvertrag über ein Grundstück muss gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für die Einigung über den Eigentumsübergang. Letztlich muss der neue Eigentümer auch noch in das Grundbuch eingetragen werden, damit der Eigentumsübergang wirksam ist.
Ist die Immobilie erworben, können insbesondere im Rahmen des Gewährleistungsrechts Probleme auftreten. Wenn beispielsweise der Keller feucht oder das Dach marode ist, stellt sich die Frage, wer für den Mangel haftet und wer eventuelle Folgeschäden zu tragen hat. Beim Erwerb eines alten Hauses sind vor allem auch die sogenannten Verfallszeiten von einzelnen Bauteilen zu beachten, nach dessen Ablauf die betreffenden Bauteile ohnehin erneuert werden müssen. Insgesamt können sich bei einem Immobilienerwerb viele Probleme stellen, die sich durch eine fundierte anwaltliche Beratung im Vorfeld vermeiden lassen. Ihre Fachanwaltskanzlei aus Bonn steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Zudem können Grundstücke mit Rechten, wie z. B. einer Grundschuld oder einer Hypothek belastet werden. Hierbei sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass die Belastung aus dem Grundbuch gelöscht wird, sobald das zugrundeliegende Geschäft erfüllt wird. Dies muss jedoch nicht automatisch geschehen, sondern auch hier ist auf die vertraglichen Einzelheiten zu achten. Daher sollte bereits frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit das Grundstück nicht länger als notwendig belastet ist.
Neben der Grundschuld und der Hypothek können Grundstücke auch mit Grunddienstbarkeiten belastet werden. Durch eine Grunddienstbarkeit entsteht ein Recht am Grundstück zugunsten eines Dritten. Dies kann zum Beispiel ein Wege- oder Überfahrtsrecht sein. Das BGB unterscheidet zwischen der Grunddienstbarkeit und der beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit. Die persönliche Grunddienstbarkeit entsteht nur zugunsten einer bestimmten Person, während die übliche Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers entsteht. Zu beachten ist, dass die Vereinbarung zwischen den Betroffenen grundsätzlich formlos möglich ist, die Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch jedoch eine notarielle Beurkundung voraussetzt. Problematisch ist weiterhin, dass eine Grunddienstbarkeit nicht ohne weiteres wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden kann, denn sie setzt grundsätzlich die Zustimmung des dinglich Berechtigten, meist also des Nachbarn voraus.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei aus Bonn steht Ihnen zu allen Fragen zum Immobilien- und Grundstücksrecht zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Christian Schneider als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht vertritt Ihre Interessen.
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Rechtsanwalt Christian Schneider